Technische Bedingungen für explosionsgefährdete Bereiche

 

Brandschutzklassen für Gebäude / Brandverhaltensklassen

Die Brandschutzklassen sind in der Verordnung des Infrastrukturministers vom 12. April 2002 über die technischen Anforderungen an Gebäude und deren Standort (Gesetzblatt 2019, Pos. 1065, konsolidierte Fassung vom 7. Juni 2019) definiert und geregelt. Diese Fassung ist seit dem 25. Dezember 2020 gültig (Kapitel VI: Brandschutz).

Der Brandschutz ist das wichtigste Kriterium bei der Auswahl von Schutzmaßnahmen. Er beschreibt die Fähigkeit eines Bauwerks, eines Bauwerksteils oder eines Bauteils, bestimmte Leistungseigenschaften unter Brandbedingungen aufrechtzuerhalten. Die Feuerwiderstandsdauer wird in Minuten angegeben.

Die Brandschutzklassen werden mit den Buchstaben A1, A2, B, C, D, E und F bezeichnet.

  • A1 steht für nicht brennbare Materialien; Selbst bei einem bereits fortgeschrittenen Brand mit einer Temperatur von mindestens 800 Grad entzündet es sich nicht und trägt nicht zur Brandausbreitung bei.
  • A2 ist ein nahezu nicht brennbares Material. Im Falle eines fortgeschrittenen Brandes gibt es geringe Wärmemengen ab.
  • B ist ein Material, das nur sehr geringfügig zur Brandausbreitung beiträgt.
  • C ist ein Material, das in begrenztem, aber merklichem Maße zur Brandausbreitung beiträgt.
  • D ist ein Material, das erheblich zur Brandausbreitung beiträgt.
  • E ist ein Material, das erheblich zur Brandausbreitung beiträgt.
  • F ist ein nicht klassifiziertes Material, das sehr erheblich zur Brandausbreitung beiträgt.

    Klassifizierung von Gebäuden nach Brandschutz

    Gebäude können nach der Gefährdung von Personen klassifiziert werden. Solche Gebäude sind mit dem Symbol „ZL“ usw. gekennzeichnet.

    Das Symbol ZL I steht für öffentliche Gebäude mit separaten Räumen, die mehr als 50 Personen gleichzeitig aufnehmen können, die nicht ständige Nutzer des Gebäudes sind. Eine Ausnahme bilden Gebäude für Menschen mit eingeschränkter Mobilität. Dazu gehören Kinos, Theater und Einkaufszentren.

    Das Symbol ZL II steht für öffentliche Gebäude, die für Menschen mit eingeschränkter Mobilität bestimmt sind, z. B. Kinder, Kranke und Menschen mit Behinderungen.

    Das Symbol ZL III steht für öffentliche Gebäude, die nicht zu den Gruppen ZL I und ZL II gehören. Dies sind kleinere Geschäfte, Apotheken oder Banken.

    Das Symbol ZL IV steht für Ein- und Mehrfamilienhäuser.

    Das Symbol ZL V steht für Gebäude, die keiner der Gruppen zugeordnet sind. Dazu gehören Pensionen und Hotels.

    Die Feuerwiderstandsfähigkeit von Gebäuden der Kategorie ZL variiert je nach Gebäudehöhe.

    Symbol N – Niedriges Gebäude

    Symbol SW – Mittelhohes Gebäude

    Symbol W – Hohes Gebäude

    Symbol WW – Hochhaus

    Gemäß der Verordnung des Infrastrukturministers vom 12. April 2002 muss die Feuerwiderstandsfähigkeit von Gebäuden der Kategorie ZL wie folgt sein:

    Gebäude

    ZL I

    ZL II

    ZL III

    ZL IV

    ZL V

    N

    B

    B

    C

    D

    C

    SW

    B

    B

    B

    C

    B

    W

    B

    B

    B

    B

    B

    WW

    A

    A

    B

    A

     

    Angemessene Planung und Ausführung von Gebäuden und Anlagen im Brandfall

    Das Gebäude und alle Anlagen sollten so geplant und ausgeführt werden, dass die Brandgefahr minimiert wird und im Brandfall die Tragfähigkeit des Bauwerks für einen bestimmten Zeitraum erhalten bleibt, die Ausbreitung von Feuer und Rauch in den Räumen begrenzt wird, die Ausbreitung des Feuers auf angrenzende Gebäude oder Bereiche begrenzt wird, die Evakuierung und Rettung von Personen ermöglicht wird und die Sicherheit der Rettungskräfte berücksichtigt wird.


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