ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINKÄUFE VON DACPOL SP. ZOO

DEFINITIONEN:
1. DACPOL – bedeutet DACPOL Sp. z o. o
2. Verkäufer - bezeichnet den Unternehmer, an den die Bestellung gerichtet ist.
3. Waren - bezeichnet alle Rohstoffe, Materialien, Teile, vorgefertigte Produkte, Produkte oder Geräte, die für Lieferzwecke von DACPOL gekauft werden.
4. Bestellung – bezeichnet eine Bestellung.
5. Allgemeine Einkaufsbedingungen – bezeichnet die allgemeinen Einkaufsbedingungen von DACPOL Sp. z o. o

§ 1
Allgemeine Bestimmungen

1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen bilden einen integralen Bestandteil aller Bestellungen, die DACPOL beim Verkäufer aufgibt. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind für den Verkäufer in vollem Umfang verbindlich, es sei denn, die Parteien schließen die Anwendung bestimmter Bestimmungen in anderen Dokumenten unter Androhung der Nichtigkeit schriftlich aus. Mit der Lieferung an DACPOL akzeptiert der Verkäufer diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

2. Wenn die Allgemeinen Lieferbedingungen des Verkäufers ganz oder teilweise im Widerspruch zu den Allgemeinen Einkaufsbedingungen von DACPOL (sowie allen anderen Dokumenten von DACPOL) stehen, gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von DACPOL voll.

3. Wenn der Verkäufer mit den Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht einverstanden ist, ist er verpflichtet, DACPOL unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, bevor er die Bestellung bestätigt. DACPOL behält sich in diesem Fall das Recht vor, die Bestellung zurückzuziehen.

4. Die Verkaufsbedingungen des Verkäufers sind für DACPOL unverbindlich, auch wenn DACPOL ihnen nicht eindeutig widerspricht.

5. Die verbindliche Zusammenarbeitsbedingungen ist die polnische Sprachversion. Die anderen Sprachversionen dienen nur zu Informationszwecken.

§ 2
Bestätigung und Annahme der Bestellung

1. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Annahme der Bestellung innerhalb von 3 Werktagen schriftlich zu bestätigen (Auftragsbestätigung), sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde. Ein Papierdokument, Fax oder eine E-Mail, die der Verkäufer an DACPOL sendet, gilt als schriftliche Bestätigung. Die Auftragsbestätigung bedeutet die Annahme dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Nach Ablauf der oben genannten Frist hängt die Gültigkeit der Bestellung von ihrer Bestätigung durch DACPOL ab.

2. Wenn die Auftragsbestätigung in irgendeinem Umfang Bedingungen enthält, die mit den Bedingungen der Bestellung nicht übereinstimmen, hat DACPOL das Recht, innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu erklären, ob sie die Ausführung der Bestellung am akzeptiert Bedingungen vom Verkäufer geändert. Die DACPOL-Erklärung kann dem Verkäufer in Form eines Papierdokuments, Fax oder per E-Mail übermittelt werden.

3. Im Falle von Abweichungen zwischen der Bestellung von DACPOL und der Rechnung des Verkäufers gelten die Daten aus der Bestellung als vereinbart.

4. Der Verkäufer garantiert, dass er über entsprechend qualifiziertes und autorisiertes Personal verfügt, das in der Lage ist, die erforderliche Qualität und die Einhaltung der festgelegten DACPOL-Anforderungen sicherzustellen.

5. Sofern von den Parteien nicht anders vereinbart, umfasst der Wert der Bestellung den Wert der bestellten Waren zusammen mit Dokumenten und deren Verpackung und Lieferung an DACPOL.

6. Der Verkäufer verpflichtet sich, DACPOL über geplante und / oder durchgeführte Änderungen an der gelieferten Ware zu informieren.

§ 3
Lieferbedingungen

1. Die Lieferdaten sind die in der Bestellung angegebenen Daten und bedeuten das Datum der Lieferung der Waren an den in der Bestellung angegebenen Lieferort. Sofern in der Bestellung nicht anders angegeben, ist der Lieferort das Lager von DACPOL in der ul. Okulickiego 5J, 05-500 Piaseczno. Diese Termine sind unbedingt einzuhalten.

2. Bei Gefahr der Einhaltung des Liefertermins ist der Verkäufer verpflichtet, die voraussichtliche Dauer der Verzögerung und die Gründe für deren Eintritt schriftlich anzugeben. Das Fehlen der vorgenannten Informationen oder die Bereitstellung von Informationen, deren Inhalt zeigt, dass die Lieferung nicht rechtzeitig erfolgen wird, kann für DACPOL der Grund sein, von der Bestellung zurückzutreten, mit den Folgen, die sich aus § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, und Einkaufsbedingungen durchgeführt von DACPOL.

§ 4
Lieferbedingungen und Risiken

1. Der Verkäufer ist verpflichtet, DACPOL mindestens 1 Werktag vor dem geplanten Liefertermin der Ware per Fax oder E-Mail über die Versandbereitschaft der Ware zu informieren. Der Verkäufer benachrichtigt DACPOL im Falle des Auftretens eines nicht konformen Produkts und vereinbart, wenn DACPOL zustimmt, die Regeln für seine Lieferung, vorbehaltlich § 2 Punkt 2 oben, die entsprechend angewendet werden.

2. Lieferungen der Waren werden im DACPOL-Lager während der Öffnungszeiten angenommen, dh 8.00-16.00 Uhr, sofern kein anderer Lieferort und keine andere Lieferzeit angegeben sind. DACPOL ermöglicht die Annahme der Lieferung außerhalb der Öffnungszeiten des Lagers, sofern dies zuvor zwischen DACPOL und dem Verkäufer vereinbart wurde.

3. Voraussetzung für die Anerkennung der Lieferung als vollständig und deren Annahme durch DACPOL ist die Übergabe eines Transportdokuments, dh eines der Transportart entsprechenden Konnossements, das die Spezifikation der versandten (bestellten) Ware, Menge und Wert enthält davon sowie alle erforderlichen Zulassungen, Zertifikate und Garantiekarten. Darüber hinaus ist der Verkäufer verpflichtet, die Bestellnummer auf dem Transportdokument und auf anderen Dokumenten im Zusammenhang mit der Ausführung der Bestellung anzugeben, wie z. B.: Briefe, Rechnungen, Qualitätszertifikate und Konformitätserklärungen.

4. Die Erfüllung der Bestellung durch den Verkäufer ist eine eindeutige Bestätigung, dass die gelieferte Ware den neuesten Richtlinien für Elektronik entspricht, die von den in der EU geltenden gesetzlichen Bestimmungen gefordert werden.

5. Die Rechnung sollte zusammen mit den Waren oder auf andere Weise geliefert werden, damit sie DACPOL vor der physischen Lieferung der Waren erreicht.

6. Die quantitative Kontrolle der gelieferten Ware und ihres Zustands nach dem Transport erfolgt unmittelbar nach ihrer Anlieferung im Lager von DACPOL durch Vergleich der Übereinstimmung der Lieferung mit den Transportdokumenten und durch Inspektion des äußeren Zustands der Sendung. Wenn die Menge der Ware (auf der Sammelverpackung angegeben) nicht mit den Transportdokumenten übereinstimmt oder die gelieferte Ware Beschädigungen aufweist, wird DACPOL die oben genannte Unstimmigkeit in den Transportdokumenten vermerken.

7. Eine detaillierte Überprüfung der Sendung wird durchgeführt, bevor die Waren in das Lager gebracht werden. Wenn die Lieferung in Bezug auf Menge oder Qualität nicht den Bedingungen der Bestellung entspricht oder die Lieferung anderen in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen nicht entspricht, wird DACPOL den Verkäufer darüber in Form eines schriftlichen Dokuments, per Fax oder per E-Mail informieren per Email. Der Verkäufer ist verpflichtet, innerhalb von 5 Werktagen ab dem Datum der Meldung der Nichteinhaltung durch DACPOL die fehlenden Lieferelemente auf eigene Kosten zu liefern, das mangelhafte Produkt durch ein neues mangelfreies zu ersetzen oder andere Formalitäten zu erledigen.

8. Die Lieferung der bestellten Ware gilt zum Zeitpunkt des fehlerfreien, dokumentierten Eingangs des Liefergegenstandes durch DACPOL am vereinbarten Ort als ausgeführt. Werden die in diesem Abschnitt genannten Bedingungen nicht erfüllt, haftet DACPOL nicht für die daraus resultierende Verzögerung der Annahme der Lieferung und des Zahlungstermins.

9. Verpackung: Die Verpflichtung des Verkäufers, der die Waren unter Verwendung von Massivholzverpackungen liefert, besteht darin, nur Holz zu verwenden, das dem im Bestimmungsland geltenden IPPC-Standard entspricht.

§ 5
Garantie und Gewährleistung

1. Die Ausführung der Bestellung führt dazu, dass der Lieferant für die gelieferten Waren eine Garantie und Gewährleistung gemäß der Garantie des Verkäufers oder des Herstellers gewährt, jedoch für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten.

2. Der Verkäufer garantiert, dass die technischen und Leistungsparameter der Waren den in der Bestellung angegebenen DACPOL-Anforderungen entsprechen und dass die Waren während der Gewährleistungs- oder Gewährleistungsfrist frei von Mängeln sind, die ihren korrekten und störungsfreien Betrieb verhindern würden.

3. Die Haftung aus Garantie und Gewährleistung richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Verkäufer haftet gegenüber DACPOL im Rahmen der Gewährleistung, unabhängig von den Gewährleistungsrechten.

4. Wenn während der Garantie- oder Gewährleistungsfrist ein Mangel an der Ware auftritt, informiert DACPOL den Verkäufer darüber in Form eines Papierdokuments, per Fax oder per E-Mail.

5. Der Verkäufer wird alle notwendigen Schritte unternehmen, um den Ersatz oder die Reparatur fehlerhafter Waren auf eigene Kosten mit der gebotenen Sorgfalt sicherzustellen. Der Verkäufer ist verpflichtet, den entstandenen Mangel zu beseitigen oder das Produkt innerhalb von 14 Werktagen nach Erhalt der Benachrichtigung über dessen Auftreten von DACPOL durch ein mangelfreies zu ersetzen. Wenn die gelieferte Ware während der Garantie- oder Gewährleistungsfrist dreimal von einem Mangel betroffen ist, ist der Verkäufer verpflichtet, die mangelhafte Ware auf eigene Kosten durch eine mangelfreie Ware zu ersetzen. Die Gewährleistungsverpflichtungen des Verkäufers werden am Sitz von DACPOL erfüllt. Der Verkäufer ist verpflichtet, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Information über seine Feststellung einen Bericht über den entstandenen Mangel der Ware unter Angabe des Grundes seines Auftretens und der Art der Beseitigung zu erstellen.

6. Im Falle des Austauschs des defekten Produkts durch ein neues beginnt die Garantie- oder Gewährleistungsfrist erneut.

7. Wenn der Verkäufer den gemeldeten Mangel nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist beseitigt, kann DACPOL den Mangel nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an den Verkäufer auf seine Kosten anstelle des Verkäufers beseitigen. Das Vorstehende berührt nicht die Rechte von DACPOL im Rahmen von Vertragsstrafen gemäß § 6, ergänzende Entschädigung und Zahlungsaufschub der Rechnungen des Verkäufers und befreit den Verkäufer nicht von der Haftung aus Garantie und Gewährleistung.

8. Die Garantie- und Gewährleistungsfristen verlängern sich um die Zeit von der Mängelrüge des Produkts bis zu dessen Entfernung.

§ 6
Vertragsstrafen

1. Die Haftung für die Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags in Form von Vertragsstrafen wird festgelegt. Der Verkäufer ist verpflichtet, DACPOL-Vertragsstrafen zu zahlen:
a) für den Rücktritt von DACPOL von einer Bestellung, die aus Gründen, die dem Verkäufer zuzurechnen sind, oder vom Verkäufer aus Gründen, die außerhalb der Kontrolle von DACPOL liegen, nicht ausgeführt wurde - in Höhe von 10 % des Wertes des Auftragsgegenstands,
b) für Lieferterminüberschreitung in Höhe von 1 % des Auftragswertes, für jeden Tag der Verspätung,
c) für Verspätung bei der Beseitigung von Mängeln, die bei Erhalt des Auftragsgegenstandes oder während der Garantie- und Gewährleistungsfrist festgestellt werden, in Höhe von 1 % des Auftragswertes für jeden Tag der Verspätung, gerechnet ab Fristablauf von DACPOL für die Beseitigung von Mängeln festgelegt oder in der Garantie oder in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen angegeben.

2. DACPOL hat das Recht, die aufgrund dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen erhobenen Bußgelder von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer abzuziehen. Im Falle des Verzugs des Verkäufers mit der Ausführung des Auftragsgegenstands oder der Nichterfüllung der in den §§ 3, 4 und 5 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen festgelegten Verpflichtungen durch den Verkäufer kann DACPOL - ohne Verzicht auf das Recht, eine Vertragsgebühr zu erheben Vertragsstrafe und zusätzliche Entschädigung – nutzen Sie eines oder mehrere der folgenden Rechte:
a) die Ausführung der Bestellung ganz oder teilweise verlangen,
b) auf Kosten und Gefahr des Verkäufers einen Kauf von einem anderen Unternehmen tätigen;
c) aus vom Verkäufer zu vertretenden Gründen ohne Nachfristsetzung nach schriftlicher Mitteilung an den Verkäufer von der Bestellung zurückzutreten.

3. Soweit die Vertragsstrafe den erlittenen Schaden nicht deckt, kann DACPOL nach den allgemein geltenden Grundsätzen ergänzenden Schadensersatz verlangen.

§ 7
Vertraulichkeit

1. Alle Daten und Informationen, die DACPOL dem Verkäufer zur Verfügung stellt, sind vertraulich. Alle Informationen, die sich direkt aus diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen ergeben, sowie Informationen, die der Verkäufer im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags erhält, einschließlich insbesondere aller organisatorischen, kaufmännischen und technischen Informationen zu DACPOL, die nicht öffentlich zugänglich gemacht werden, werden von vertraulich behandelt den Parteien und werden als solche nicht an Dritte weitergegeben. Diese Verpflichtung gilt nicht, soweit sich die Auskunftspflicht aus zwingenden Rechtsvorschriften ergibt. Insbesondere verpflichtet sich der Verkäufer, Informationen über das Handelsvolumen, Preise, Rabatte, Produktspezifikationen, Logistikvereinbarungen, technologische Daten unter Androhung des Rücktritts von DACPOL von der Bestellung aus Gründen, die dem Verkäufer zuzurechnen sind, vertraulich zu behandeln. Der Verkäufer erklärt, dass er vertrauliche Informationen nicht für andere Zwecke als die Ausführung der Bestellung verwenden wird und dass er diese Informationen mit dem ihrer vertraulichen Natur angemessenen Schutz versehen wird. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Informationen bleibt nach Abschluss des Auftrags in Kraft und kann nur mit schriftlicher Zustimmung von DACPOL unter Androhung der Nichtigkeit widerrufen werden.

2. Die Weitergabe von Informationen im Zusammenhang mit der Bestellung an Dritte durch den Verkäufer bedarf der schriftlichen Zustimmung von DACPOL.

3. Im Falle einer unbefugten Offenlegung der in Punkt 7.1 genannten Informationen durch den Verkäufer ist der Verkäufer verpflichtet, DACPOL eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000 PLN zu zahlen. Soweit die Vertragsstrafe den erlittenen Schaden nicht deckt, kann DACPOL nach den allgemein geltenden Vorschriften ergänzenden Schadensersatz verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe schließt das Recht von DACPOL nicht aus, aus vom Verkäufer zu vertretenden Gründen von der Bestellung zurückzutreten.

§ 8
Streitigkeiten

1. Die Parteien vereinbaren, dass für alle Streitigkeiten, die zwischen dem Verkäufer und DACPOL auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder auf der Grundlage der Bestellung oder im Zusammenhang mit ihrer Ausführung entstehen oder entstehen können, die ausschließliche Zuständigkeit bei polnischen Gerichten liegt und es gelten ausschließlich die Bestimmungen des polnischen Rechts.

2. Die Parteien vereinbaren, dass bei allen Streitigkeiten, die zwischen dem Verkäufer und DACPOL auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder im Zusammenhang mit der Bestellung oder im Zusammenhang mit ihrer Ausführung entstehen oder entstehen können, die die Parteien nicht beilegen können gütlich ist das Gericht, das für die Beilegung der Streitigkeiten zuständig ist, das ordentliche Gericht aufgrund des Sitzes von Dacpol.

§ 9
Zusätzliche Bestimmungen

1. Die Übertragung der Rechte und Pflichten des Verkäufers aus dieser Bestellung bedarf der schriftlichen Zustimmung von DACPOL. Der Verkäufer verpflichtet sich, die DACPOL-Anforderungen an seine Lieferanten zu kommunizieren.

2. Der Verkäufer garantiert, dass durch Lieferungen und deren Verwendung keine Urheber- und Patentrechte Dritter verletzt werden.

3. Der Verkäufer bestätigt, dass die an DACPOL gelieferten Waren keine Mineralien und Derivate aus der Demokratischen Republik Kongo (DRK) oder Nachbarländern enthalten, die zur Finanzierung eines Konflikts in der DRK oder in Nachbarländern verwendet werden könnten.

4. Werden bei der Herstellung der vom Verkäufer gelieferten Produkte Konfliktmineralien verwendet, verpflichtet sich der Verkäufer, DACPOL unverzüglich darüber zu informieren. Bei Nichteinhaltung der vorstehenden Bestimmungen behält sich DACPOL das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und die bestellte Ware vom Verkäufer zurückzusenden.

5. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und Anhang II 2015/863/EU einzuhalten vom 31. März 2015. und zu seiner Umsetzung die Verordnung des Wirtschaftsministers vom 8. Mai 2013 über die grundlegenden Anforderungen zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Gesetzblatt vom 10. Mai 2031). Wenn der Verkäufer von der Anwendung der vorstehenden Regelungen zurücktritt, verpflichtet er sich, DACPOL unverzüglich über diesen Umstand zu informieren. Bei Nichteinhaltung der vorstehenden Bestimmungen behält sich DACPOL das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten und die bestellte Ware an den Verkäufer zurückzusenden.

6. Der Verkäufer ist verpflichtet, Informationen über Stoffe in Erzeugnissen gemäß Artikel 33 der Verordnung Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH ) und die Einrichtung einer Europäischen Chemikalienagentur.

§ 10
Verhaltenskodex für Lieferanten und Geschäftspartner

1. Die Lieferanten und Geschäftspartner von DACPOL verpflichten sich, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die im " Verhaltenskodex für Lieferanten und Geschäftspartner von DACPOL Sp. Z oo " festgelegten Grundsätze einzuhalten. z o . o. “in Bezug auf die gesamte Lieferkette: https://www.dacpol.eu/de/verhaltenskodex-fuer-lieferanten-und-geschaeftspartner .

Piaseczno, 11. Januar 2021